Die aktuelle Nachtdienste entnehmen Sie bitte von der Website der Österreichische Apothekerkammer – Notdienste
Den Apothekern und Apothekerinnen ist es mit ihrem öffentlichen Auftrag sehr ernst: die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln kennt keine Pause. Apotheken haben niemals wegen Urlaub geschlossen. Vielmehr sorgt ein ausgeklügeltes System von Nacht- und Notdiensten dafür, dass zu jeder Tages- und Nachtzeit eine Apotheke in nicht allzu großer Entfernung in Bereitschaft steht – und das von 1. Jänner bis 31. Dezember, Jahr für Jahr, Tag für Tag, Nacht für Nacht. Die Kosten für diese ausschließlich von akademischem Fachpersonal (Magister der Pharmazie) geleisteten Diensten tragen die Apothekenbetriebe alleine und werden von keiner öffentlichen Seite dafür finanziert oder unterstützt.
Nachtdienstgebühr bei Inanspruchnahme der Apotheke außerhalb der festgesetzten Betriebszeiten:
Zusatzgebühren:
Nachtdienst bezeichnet auch den Bereitschaftsdienst am Tag
Die allgemein übliche Verwendung des Wortes Nachtdienst im Zusammenhang mit Apotheken bezeichnet sowohl den Bereitschaftsdienst in der Nacht als auch jenen an Samstagnachmittagen, an Sonn- und Feiertagen, sowie in der Mittagszeit bei Apotheken, die nicht durchgehend von 8.00 bis 18.00 Uhr geöffnet haben.
Die sogenannten Nachtdienstgebühren (Zusatzgebühren, Nachttaxen) werden von den Kunden nach der Arzneitaxverordnung eingehoben. Bei entsprechendem Vermerk durch den verschreibenden Arzt auf dem Kassenrezept wird die Gebühr von den Krankenkassen übernommen.
Die Nachtdienstgebühr beträgt ab 1. Jänner 2012 (für 2014 bleibt die Gebühr unverändert gleich!) an Wochentagen ab 20.00 Uhr EUR 3,80 (inkl. USt.)
an Sonn- und Feiertagen von 8.00 bis 20.00 Uhr EUR 1,30 (inkl. USt.) sowie ab 20.00 Uhr EUR 3,80 (inkl. USt.).
Mit der Nachtdienstgebühr (Zusatzgebühr) ist die gesamte Inanspruchnahme der diensthabenden Apotheke abgegolten, unabhängig von der Anzahl der benötigten Arzneimittel.